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   BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09   

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BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09 (https://dejure.org/2009,11158)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2009 - 20 F 1.09 (https://dejure.org/2009,11158)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 (https://dejure.org/2009,11158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für den Parallelimport eines in Italien zugelassenen Pflanzenschutzmittels unter Berufung auf ein in Deutschland zugelassenes Referenzmittel ; Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung eines Beigeladenen wegen Vorliegens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für den Parallelimport eines in Italien zugelassenen Pflanzenschutzmittels unter Berufung auf ein in Deutschland zugelassenes Referenzmittel; Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung eines Beigeladenen wegen Vorliegens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09
    Die Grenze zur Offensichtlichkeit ist erst dann überschritten, wenn sich die Rechtsauffassung als nicht vertretbar erweist (Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 14).

    5 Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der vom Hauptsachegericht angenommenen Entscheidungserheblichkeit ergibt sich ferner nicht aus der von den Beteiligten erörterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2008 Rs. C-201/06 (Slg. 2008, I-735).

    Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat (vgl. nur Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.).

    Denn Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20).

    In allen diesen Fällen verbleibt für die Ausübung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermessens kein Raum (vgl. nur Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20).

    Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach auch ein nicht in allen Punkten mit dem Referenzmittel übereinstimmendes Importmittel als Parallelimport verkehrsfähig ist, wenn es unter anderem die gleichen Wirkungen hat (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-201/06 Slg. 2008, I 735 Rn. 39).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09
    Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - NVwZ 2009, 1114 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

    Dabei ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen Rechtsguts in Kauf genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 232 ff.).

    15 Auf der einen Seite steht der Schutz der Betriebsgeheimnisse der Zulassungsinhaber, der durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 229).

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09
    Hat das Gericht der Hauptsache - wie hier - die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden (Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 20 F 1.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 6; vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 und vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 3.08 - juris Rn.4).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09
    Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - NVwZ 2009, 1114 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).
  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09
    Hat das Gericht der Hauptsache - wie hier - die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden (Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 20 F 1.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 6; vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 und vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 3.08 - juris Rn.4).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 3.08

    Anspruch auf Einsichtnahme in Akten nach den Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09
    Hat das Gericht der Hauptsache - wie hier - die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden (Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 20 F 1.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 6; vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 13 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 und vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 3.08 - juris Rn.4).
  • OLG Saarbrücken, 06.11.2009 - 9 WF 93/09

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge im Wege

    In einem von der Kindesmutter mit Faxschreiben vom 30. Dezember 2008 eingeleiteten Verfahren erstrebte diese die Herausgabe des Kindes S. (20 F 1/09 HK des Amtsgerichts- Familiengericht - Merzig) sowie mit durch Faxschreiben vom 9. Januar 2009 eingeleiteten Verfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder I. und Y. auf sich allein (20 F 10/09 SO des Amtsgerichts- Familiengericht - Merzig).

    In diesen Verfahren schlossen die Kindeseltern - der Kindesvater beabsichtigte einen Umzug unter Mitnahme von S. - am 14. Januar 2009 zwecks Erledigung beider Verfahren eine umfassende Vereinbarung, in der unter anderem geregelt war, dass S. derzeit weder in den väterlichen noch den mütterlichen Haushalt wechselt, S. gemäß einem von der Kindesmutter zu stellenden Antrag auf Heimerziehung in eine Jugendwohngruppe wechseln soll und das Kind bis zur Entscheidung des Jugendamtes im Haushalt der Großmutter väterlicherseits verbleibt (Bl. 37 ff d. BA 20 F 1/09 HK, Bl. 5 ff d. BA 20 F 10/09 SO).

    Das Jugendamt teilte mit Schreiben vom 1. April mit, dass die Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung für S., die am 23. Januar 2009 durch Aufnahme in eine Wohngruppe begonnen hatte, am 28. März 2009 durch die Kindesmutter entgegen dem Rat der Wohngruppe und des Jugendamtes beendet worden sei (Bl.41, 42 d. BA 20 F 1/09 HK).

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verfahrensakten 20 F 110/07 S, 20 F 50/07 UG, 20 F 172/08 UG, 20 F 1/09 HK, 20 F 10/09 SO und 20 F 67/09 UG Bezug genommen.

    S. hat sich im Rahmen der verschiedenen Anhörungen, wie sie von dem Familiengericht vorgenommen und protokolliert worden sind (Anhörung vom 1. Oktober 2008, Verfahren 20 F 172/08 UG, Anhörung vom 14. Januar 2009, Verfahren 20 F 1/09 HK, Anhörung vom 29. April 2009, Verfahren 20 F 67/09 UG, Anhörung vom 5. August 2009 in diesem Verfahren), völlig unterschiedlich geäußert.

    In Übereinstimmung mit dem Familiengericht geht auch der Senat davon aus, dass dem vermeintlich artikulierten Kindeswillen keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil S. im Rahmen der verschiedenen Anhörungen, wie sie von dem Familiengericht vorgenommen und protokolliert worden sind (Anhörung vom 1. Oktober 2008, Verfahren 20 F 172/08 UG, Anhörung vom 14. Januar 2009, Verfahren 20 F 1/09 HK, Anhörung vom 29. April 2009, Verfahren 20 F 67/09 UG, Anhörung vom 5. August 2009 in diesem Verfahren), sich völlig unterschiedlich geäußert hat und sich, worauf das Familiengericht zu Recht hinweist, der Verdacht aufdrängt, dass S. nicht unbeeinflusst ausgesagt hat.

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 - DVBl 2011, 501 Rn. 16 und BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 17, vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 - juris Rn. 10, vom 12. Oktober 2009 a.a.O., vom 11. Juni 2010 a.a.O. und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11; Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12, 18 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    2.3 Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 3 Bf 153/15

    Zugänglichkeit eines im Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens einer

    Bei dem Begriffspaar "Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse" handelt es sich um eine von der Gesetzgebung in einer Vielzahl von Gesetzen verwendete (vgl. z.B.: § 17 Abs. 1 UWG, § 203 StGB, § 9 Abs. 1 KWG, § 136 TKG, § 315 UmwG) und zunächst von der Rechtsprechung definierte Begrifflichkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009, 20 F 1.09, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 28/06, NJW 2009, 1420, juris Rn. 13 m.w.N. zur älteren Rspr.).
  • BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09

    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

    Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 - juris Rn. 7).

    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11 und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 7 sowie vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 14.10

    Anspruch eines Fachjournalisten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

    2.3 Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).
  • VGH Hessen, 01.12.2011 - 27 F 1730/10

    Vorlage von Unterlagen

    Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2010 - 20 F 5.10 -, vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 -, beide Juris, und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52).
  • VGH Hessen, 02.08.2012 - 27 F 96/11

    Schützenswerte Daten Dritter - hier: Behördenmitarbeiter und Mitarbeiter

    Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2010 - 20 F 5.10 -, vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 -, beide juris, und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52).
  • BVerwG, 10.08.2010 - 20 F 5.10

    Zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses

    Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).
  • VGH Hessen, 14.08.2012 - 27 F 1354/11
  • VGH Hessen, 23.05.2011 - 27 F 1752/10

    Vorlage von Urkunden

  • VG Braunschweig, 12.12.2012 - 2 A 1033/12

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Betriebsgeheimnis; Glyphosat;

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